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20.04.2015 12:51 Kategorie: Aktuelles DE, Datenschutz, Deutschland, News, Österreich

Unzulässige Videoüberwachung

Datenschutzbeauftragter kann Schadensersatzansprüche verhindern


Der Umfang der Videoüberwachung im Rahmen der Arbeit nimmt immer stärker zu. Neben der Motivation der Verfolgung von Diebstählen und Vandalismus, der Abschreckung, der Überführung von Straftaten, der Überwachung von Gefahrenschwerpunkten oder aufgrund von behördlichen Auflagen liegen verschiedene Zweckbestimmungen vor. Doch oftmals wird hierbei der Datenschutz nicht beachtet, was neben Bußgeldern und Imageschäden zunehmend auch zu (erfolgreichen) Schmerzensgeldverfahren führt, wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt. Die gewissenhafte Betrachtung der rechtlichen Anforderungen durch den Datenschutzbeauftragten kann dies verhindern. In der täglichen Praxis erlebt Dr. Heiko Haaz, mehrfach bestellter Datenschutzbeauftragter, dass immer mehr Unternehmen zum Mittel der Videoüberwachung greifen. Neben den durchaus üblichen Zielsetzungen der Einbruchsbekämpfung (Überführung und Abschreckung) werden aber zunehmend Tendenzen offenkundig, die Videoüberwachung auf Arbeitsbereiche der Mitarbeiter auszuweiten. Gerade bei solchen Projekten ist der Datenschutzbeauftragte frühzeitig einzubinden, um den Persönlichkeitsrechten ausreichend Rechnung zu tragen. Andernfalls drohen nicht nur Verfahren durch die Aufsichtsbehörden, sondern auch, und das zeigt die aktuelle Rechtsprechung, entsprechend Schadensersatzforderungen. So hat das Bundesarbeitsgericht jüngst entschieden – wie auch andere Gerichte schon –, dass eine dauerhafte und verdachtsunabhängige Videoüberwachung am Arbeitsplatz unverhältnismäßig und damit unzulässig ist. Die Schadensersatzforderungen können hierbei durchaus nennenswerte Beträge erreichen [z. B. 25.000 Euro; ArbG Iserlohn, Urteil vom 04.06.2008 – 3 Ca 2636/07). Auch ein etwaiger Imageschaden bei Kunden, Belegschaft und Betriebsrat ist sicherlich nicht zu vernachlässigen. Zur Aufdeckung von Straftaten kann eine (verdeckte) Videoüberwachung nur dann eingesetzt werden, wenn „zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen“, dass eine Straftat begangen wurde. Dabei muss die Videoüberwachung „zur Aufdeckung erforderlich“ und nicht unverhältnismäßig sein. So sprach Dr. Haaz in einem konkreten Fall, bei dem es um rechtsradikale Schmierereien in Werkshallen ging, beispielsweise folgende Empfehlung aus:
  • Ausführliche Dokumentation des Anfangsverdachts;
  • Zeitlich beschränkte Nutzung der Videoüberwachung (ca. ein Monat);
  • Unverzügliche Löschung, sobald Aufzeichnungen nicht mehr erforderlich sind (z. B. werktäglich);
  • Sehr restriktive Zugriffsrechte (z. B. durch geteiltes Passwort geschützt);
  • Ausschließlich zweckgebundene Zugriffe.
Ohne entsprechende Regelungen und Verfahren hätten die Videoaufzeichnungen ggf. später bei einem Gerichtsverfahren nicht verwendet werden können und der bzw. die Betroffenen hätten das Unternehmen auf Schadensersatz verklagen können. Es konnte demnach durch die Einbindung des Datenschutzbeauftragten u. U. Schaden vom Unternehmen oder gar vom Geschäftsführer persönlich abgewendet werden. Dies zeigt die Bedeutung des Datenschutzes in vielen Bereichen des Unternehmens.