Tipp des Monats
Einführung einer Matrix-Organisation
Gerade in Unternehmensverbünden werden zunehmend Matrix-Organisationsstrukturen etabliert. Hierdurch findet eine Datenübermittlung im Sinne des Datenschutzes statt, für die eine explizite Rechtsgrundlage erforderlich ist. Sofern die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung des Arbeitsvertrags erforderlich sind, dürfen diese Daten gemäß § 32 BDSG übermittelt werden. Tipp: Hierzu muss innerhalb des Arbeitsvertrags ein direkter Konzernbezug enthalten sein. Falls der Konzernbezug fehlt, werden im Folgenden die Anforderungen der Datenschutz-Aufsichtsbehörden kurz dargestellt (innerhalb der EU und EWR). Informationen hierzu finden Sie in der Ausgabe 10/2014 des
UIMCommunication-Info-Briefs.