<  Salesinformationen und Datenschutz
14.08.2014 09:55 Kategorie: Aktuelles DE, Datenschutz, Deutschland, News

Schon gewusst?

Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten (§ 42a BDSG)


Sofern Daten, die sich auf (vermeintlich) strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen, unrechtmäßig einem Dritten zur Kenntnis gelangt sind, ist dies unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den/dem Betroffenen mitzuteilen. Hierbei ist die Art und Weise nicht entscheidend (bewusste Weitergabe, Verlust eines Datenträgers oder fehladressierte E-Mail). Eine „Nicht-Meldung“ ist bußgeldbewährt. Sofern Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben: Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem

Datenschutzberater auf! Sie wollen künftig zeitnah über solche Themen informiert werden?
Dann abonnieren Sie doch unseren

UIMCommunication-Info-Brief.