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13.09.2011 15:04 Kategorie: Aktuelles DE, Datenschutz, Deutschland, News, Österreich

StVO und Datenschutz

Datenschutz sicherstellen bei StVO-Verstoß mit Dienstwagen


Die Übermittlung der Fahrerdaten bei Fahrern eines Firmenfahrzeugs im Rahmen eines StVO-Verstoßes muss rechtmäßig vorgenommen werden, meint die UIMC. Grundsätzlich ist die Datenübermittlung gemäß § 4 Absatz 1 BDSG nur dann zulässig, wenn „dieses Gesetz [BDSG] oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.“ Wenn eine Einwilligung nicht gegeben ist, kann nur eine Rechtsvorschrift die Übermittlung legitimieren. Die UIMC meint: Eine Betriebsvereinbarung kann eine solche Rechtsvorschrift darstellen. Ferner kann gemäß § 28 Absatz 1 Nr. 1 BDSG durch einen Vertrag (in diesem Fall „Dienstwagen-Überlassungsvertrag“) eine solche Legitimation herbeigeführt werden. Eine solche Regelung muss dann jedoch in dem Vertrag enthalten sein, z. B. durch einen Passus „Der Mitarbeiter ist dazu verpflichtet, behördliche Geldstrafen und Bußgelder […] zu tragen.“ Eine Datenübermittlung ist gemäß § 28 Absatz 1 Nr. 2 BDSG auch dann zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Eine Datenverarbeitung erfolgt dann zur Wahrung berechtigter Interessen, wenn sie zur Erreichung der Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle im weitesten Sinne erforderlich ist. Hierunter fallen auch wirtschaftliche Interessen, die zur Optimierung des satzungsgemäßen Institutionsgegenstands dienen, wie z. B. Verringerung der Kosten. Da bei einer wiederholten Nichtbeantwortung von Schreiben der Behörden die Auflage ergehen kann, Fahrtenbücher führen zu lassen, scheint die Datenübermittlung der Fahrerdaten an die Behörden ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers darzustellen. Hingegen ist nach Auffassung der UIMC eine Übermittlung dann nicht zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der Betroffenen die berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle überwiegt. Hierzu sind die Belange des Betroffenen den berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle gegenüberzustellen und miteinander abzuwägen. Das schutzwürdige Interesse des Betroffenen umfasst jedoch nach dem Zweck des Gesetzes nicht jedes denkbare Interesse. Erforderlich ist vielmehr eine negative Beeinträchtigung von gewisser Intensität. Gegenstand des Verfahrens ist jedoch ein ordnungswidriges Verhalten des Mitarbeiters. Die Argumente sprechen für ein Überwiegen der berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle. Fazit der UIMC: Somit erscheint die Übermittlung der Fahrerdaten bzw. der Daten des Dienstwagennutzers an die entsprechende Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Nr. 2 BDSG zulässig. Nichtsdestoweniger könnte eine Verfahrensregel festlegen, dass bei Vorliegen z. B. des zweiten Schreibens/Ermahnungsschreiben der Behörde der Dienstwagennutzer darüber informiert wird, das – sofern er sich nicht selbst bei der Behörde meldet – seine Daten entsprechend weitergeleitet werden.