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09.02.2015 12:52 Kategorie: Aktuelles DE, Datenschutz, Deutschland, News, Österreich

Datenschutz im Internet

Wie aus dem „Like“-Button ein rechtliches „Dislike“ werden kann


Sobald auf der eigenen Internetpräsenz externe Verlinkungen eingefügt werden (also Links auf Internetpräsenzen anderer Unternehmen), so ist diese „Weitervermittlung“ gemäß § 13 Absatz 5 Telemediengesetz (TMG) entsprechend kenntlich zu machen. Diese Vorgaben werden zunehmend von Seitenbetreibern berücksichtigt; jedoch wird oft vergessen, sind eingebettete Inhalte wie beispielsweise der Facebook „Like“-Button oder die Anfahrtsbeschreibung mittels GoogleMaps, so die Erfahrung des Datenschutzfachberaters UIMC, Wuppertal. Zur Kenntlichmachung der „Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter“ existieren verschiedene Rechtsauffassungen (hier in der Reihenfolge ihrer Rechtssicherheit), welche bei der Einbindung von Links einfach umgesetzt werden können.
  1. Externe Links werden ausschließlich innerhalb einer separaten Rubrik „Links“ inkl. Haftungsausschluss angeboten. Die Zielseite wird in einem separaten Fenster geöffnet.
  2. Externe Links werden explizit durch Nennung des Worts „extern“ gekennzeichnet. Die Zielseite wird in einem separaten Fenster geöffnet. Alternativ zur Nennung des Worts „extern“ kann ein entsprechendes Logo/Icon genutzt werden.
  3. Die externe Zielseite wird durch Nennung der URL und/oder des vollständigen Namens des anderen Diensteanbieters über eine sog. „Redirect“-Seite in einem separaten Fenster kenntlich gemacht.
  4. Externe Links werden durch Nennung der URL und/oder des Namens des anderen Diensteanbieters bei gleichzeitigem Öffnen der Zielseite in einem separaten Fenster kenntlich gemacht.
„Dies wird erfahrungsgemäß zunehmend umgesetzt“, so Dr. Jörn Voßbein (Geschäftsführer der UIMC, Wuppertal, und mehrfach bestellter Datenschutzbeauftragter). „Teilweise wird aber die rechtliche Erfordernis vergessen, dass diese Anforderung bei Verlinkungen verschiedener Internetpräsenzen von (rechtlich selbstständigen) Konzerngesellschaften ebenfalls betrachtet werden muss.“ Auf vielen Internetpräsenzen sind aber zudem auch sog. „Social Plugins“ eingefügt, mit deren Hilfe der Besucher die Möglichkeit erhält, die Inhalte mit anderen Nutzern in sozialen Netzwerken zu teilen (beispielsweise Facebook oder Twitter). Auch wenn dies oftmals so dargestellt wird, so handelt es sich hierbei nicht um einen Button, sondern quasi um einen kleinen Ausschnitt aus der entsprechenden Internetseite (z. B. Facebook). Ähnlich ist dies auch bei der Anfahrtsbeschreibung/Routenplanung mittels Google Maps. Die Social Plugins übertragen die User-Daten bei jedem Seitenaufruf an Facebook & Co. und geben den sozialen Netzwerken genaue Auskunft über das Surfverhalten der Nutzer (User Tracking). Dies stellt letztlich auch eine Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter dar. Das diesbezügliche Vorgehen wurde durch die Aufsichtsbehörden durchweg kritisiert, weil bereits beim Laden der Social Plugins persönliche Daten wie die IP-Adresse oder lokal abgelegte Cookies an die sozialen Dienste gesendet werden – unabhängig selbst von einem Konto bei Facebook, Twitter etc. Abhilfe kann hierbei die Nutzung der sog. „Zwei-Klick-Lösung“ oder des „Shariff“-Buttons bieten. Hierbei findet erst bei aktivem Eingreifen und dadurch Zustimmung des Besuchers der Datentransfer statt. Dies sollte auch innerhalb der Datenschutzerklärung dargestellt werden. Bei der Nutzung von Google Maps ist ein rechtssicherer praktikabler Weg eine entsprechende Unterseite bzw. interne Verlinkung, bei dem der Besucher entsprechend informiert wird: „Anreise und Routenplanung mit Google Maps“.