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25.04.2016 11:53 Kategorie: Aktuelles DE, Datenschutz, Deutschland, News, Österreich

Datenschutzmaßnahmen bei der Polizei

UIMC rät: Auch Anfragen der Polizei sorgfältig prüfen


Anfragen von Polizei und anderen Behörden bringen Unternehmen schnell in Unsicherheit: Welche Informationen über Arbeitnehmer müssen herausgegeben werden? „Oft wird versucht personenbezogene Daten zu ermitteln, obwohl es dafür gar keine Rechtsgrundlage gibt“, berichtet Dr. Heiko Haaz, Partner der UIMC.

Der Sachverhalt: Die Polizeiinspektion fragt in einem Unternehmen personenbezogene Daten eines Mitarbeiters an. Hintergrund der Anfrage ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, welches aufgrund eines Verhaltens im Straßenverkehr mit einem Dienstwagen eingeleitet wurde. Gibt der Arbeitgeber nun die Informationen heraus oder verweigert er der Polizei die Herausgabe?

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) besagt eindeutig, dass die Weitergabe personenbezogener Daten nur dann zulässig ist, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt. Experten sprechen vom „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Kurz: Alles, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten.

Zur Rechtfertigung der Datenübermittlung kommt § 32 BDSG in Betracht, der die Herausgabe dann erlaubt, wenn der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat. Das war nicht der Fall, die Polizeianfrage hat hierin keine Rechtsgrundlage. Auch findet sich diese Rechtsgrundlage nicht im § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG. Danach ist zwar die Übermittlung der Daten zulässig, soweit es „zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.“ Eine Straftat liegt aber nicht vor. Auch diese Rechtsvorschrift deckt Anfragen zu Ordnungswidrigkeiten nicht ab.

Fazit: Die Anfrage der Polizei im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens, rechtfertigt nicht die Weitergabe von personenbezogenen Daten. Aber selbst wenn eine Straftat vorliegt, besteht keinerlei Verpflichtung gegenüber der Polizei Aussagen zu tätigen und personenbezogene Daten weiterzugeben. Anders sieht es bei Anfragen und Anordnungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus, z. B. auf Basis der Strafprozessordnung (StPO). Aber selbst dann müssen die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers betrachtet werden „Im Einzelfall sollte immer der Datenschutzbeauftragte hinzugezogen werden“, rät Dr. Heiko Haaz zu einem umsichtigen Vorgehen.

Als Möglichkeit kommt eigentlich nur die Einwilligung des Arbeitnehmers in Betracht – diese sollte idealerweise schon aus Nachweisgründen schriftlich eingeholt werden. Empfehlenswert ist die Weiterleitung der Polizei-Anfrage an den betroffenen Mitarbeiter. Eine Einwilligung innerhalb der Dienstwagenvereinbarung wäre problematisch, da hierbei die erforderliche Freiwilligkeit in Frage gestellt wird.