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28.07.2016 11:32 Kategorie: Aktuelles DE, Datenschutz, Deutschland, News, Österreich

Bildrechte

Fotos auf Messen, Kongressen und Betriebsfeiern.. und was ist mit dem Recht am eigenen Bild?


Fotografieren ist modern und beliebt. Jeder Moment, ob beim Essen, beim Sport, in der Freizeit, bei Freunden oder auf Reisen wird für die Nachwelt festgehalten. Auch Unternehmen erliegen diesem Trend: von Betriebsausflügen, internen Weihnachtsfeiern oder auch Kundenevents werden zahlreiche mehr oder weniger aussagekräftige Fotos gemacht und diese häufig intern oder extern veröffentlicht. „Unternehmen sollten sich über das Unmuts- und Klagepotenzial von solchen Schnappschüssen im Klaren sein“ erklärt UIMC-Datenschutzfachmann Dr. Jörn Voßbein. Ein Bewusstsein für die rechtlichen Grundlagen bei der Eventfotografie ist wichtig, damit Unannehmlichkeiten und Auseinandersetzungen vermieden werden können.

Der Schriftsteller Friedrich Dürrenmatt brachte es so auf den Punkt: „Das Wesen des Menschen bei der Aufnahme sichtbar zu machen, ist die höchste Kunst der Fotografie.“ Sicherlich gelingt es nur wenigen Fotografen diesen Satz Realität werden zu lassen. Neben diesem künstlerischen Anspruch bringt besonders die Eventfotografie einige rechtliche Probleme mit sich, die oftmals in der Praxis nicht entsprechend gelöst oder schlichtweg ignoriert werden.

Beim ersten Blick auf die Rechtsgrundlagen stößt man auf das Recht am eigenen Bild als besondere Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Leider reicht dieser Rechtsbereich nicht aus, um die gesamte Problematik zu erfassen. Das Fotorecht stellt in Deutschland kein eigenes Rechtsgebiet dar. Folglich können neben dem Recht am eigenen Bild auch das Hausrecht des Veranstalters oder des Eigentümers sowie Urheberrechte des Fotografen evidente Rechtsgebiete sein.

Das Recht am eigenen Bild bedeutet eigentlich: Das Recht, darüber zu bestimmen, was mit Fotografien oder anderen bildlichen Darstellungen der eigenen Person in der Öffentlichkeit geschieht. Grundsätzlich ist gem. § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) eine Einwilligung einzuholen. Wichtig: Es gibt keine Grenze bei der Menge von abgebildeten Personen, ab der eine Einwilligung obsolet wäre, sondern die Rechtsprechung stellt auf die Identifizierbarkeit der abgebildeten Personen ab.

Ausnahmen von dieser Regelung enthält insbesondere § 23 KUG. Drei Ausnahmebereiche werden klar benannt:
a) Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
b) Bilder, auf denen die Person nur als Beiwerk erscheint und
c) Bilder von Versammlungen und Aufzügen.

Bei „öffentlichen“ Kundenveranstaltungen oder Kongressen kommt insbesondere die letzte Variante in Betracht. Die Begriffe Versammlung und Aufzug sind weit zu verstehen. Sie umfassen alle Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun. Insofern sollten gerade Kundenveranstaltungen oder Eröffnungsfeiern davon in aller Regel umfasst sein. Aber bei dieser Ausnahmevorschrift ist Vorsicht geboten, denn es bedeutet gerade nicht, dass bei einer Veranstaltung einzelne Personen herausgesucht und fotografiert werden dürfen. Vielmehr muss sich das Fotografieren auf die Veranstaltung in Ihrer Gesamtheit beschränken und den Charakter der Veranstaltung darstellen.

Allerdings werden von der Ausnahmevorschrift nur öffentliche, d. h. frei zugängliche Veranstaltungen erfasst (unabhängig von der Kostenpflichtigkeit). Auf Betriebsfeiern trifft diese Ausnahmeregelung folglich nicht zu. Grundsätzlich verlangt das Bundesarbeitsgericht, dass Einwilligungen des Arbeitnehmers nach § 22 KUG immer schriftlich zu erfolgen haben. „Bei Betriebsveranstaltungen, die fotografisch festgehalten werden, sollte dem Arbeitnehmer zur Unterzeichnung auch vorab eine Anmeldung vorgelegt werden, der eine entsprechende Einwilligungserklärung beigefügt ist.“, empfiehlt UIMC-Datenschutzexperte Dr. Voßbein. Wichtig dabei: Der genaue Nutzungszweck sollte auch hier unbedingt erwähnt sein. Bei Beachtung dieser rechtlichen Leitplanken, darf man sich dann wieder dem Ziel Friedrich Dürrenmatts zuwenden.