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29.08.2016 11:30 Kategorie: Aktuelles DE, Datenschutz, Deutschland, News, Österreich

Datenschutz im Krankenhaus

Bevor der Wechsel des Betriebsarztes weh tut...


Anwälte, Pfarrer und Ärzte haben in ihrem beruflichen Alltag eine große Gemeinsamkeit: sie erfahren sensible, zum Teil höchstpersönliche Informationen über ihre Mandaten oder Patienten. Informationen, die für Dritte (z. B. Versicherungen) von hohem Wert sein können. Der Schutz der Privatsphäre ist von herausgehobener Bedeutung. Auch Betriebsärzten ist die strikte Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht auferlegt. Wie verhält es sich aber, wenn der Betriebsarzt wechselt oder den Betrieb verlässt? „Der Wechsel des Betriebsarztes ist keine terra incognita, aber es gibt Regeln, die vom Betrieb befolgt werden müssen“, erklärt UIMC-Datenschutzfachmann Dr. Jörn Voßbein.

Das Arbeitsfeld eines Betriebsarztes ist die Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit der Menschen. Teilweise ist er auch bei der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit beteiligt. Nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) besteht die Aufgabe des Betriebsarztes ebenfalls darin, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz, bei der Unfallverhütung und in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu beraten und zu unterstützen. In diesem Rahmen erfolgt die Untersuchung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Dokumentation beinhaltet arbeitnehmerbezogen individuelle medizinische Inhalte wie auch unternehmens- und arbeitsplatzbezogene Aspekte. Es gilt aber auch: Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Er hat eine unabhängige Stellung und muss auch dem Arbeitgeber gegenüber die ärztliche Schweigepflicht einhalten. Dabei ist es unerheblich, ob der Betriebsarzt im Unternehmen angestellt ist oder ob es sich um einen externen handelt.

Für den Wechsel des Betriebsarztes kommen von der Pensionierung, über Entlassung bis zum Wegzug zahlreiche Gründe in Betracht. Worauf ist zu achten? Anders als bei der Übergabe einer privatärztlichen Praxis ist es nicht erforderlich, dass sich die Betriebsangehörigen mit der Benutzung der Altkartei durch den neuen Betriebsarzt einverstanden erklären. Der Unterschied liegt darin, dass - jedenfalls in bestimmten Bereichen - Untersuchungen durch Betriebsärzte vorgeschrieben und die Arbeitnehmer zur Teilnahme verpflichtet sind. Wichtig: Würde dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt werden, seine Zustimmung zum Zugriff des neuen Betriebsarztes auf die alten Akten zu verweigern, würden damit Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers hinsichtlich der Gesundheitsuntersuchung unterlaufen. Folge: die Zustimmung des Arbeitnehmers zum Zugriff des neuen Betriebsarztes auf seine patientenbezogenen Altakten ist nicht erforderlich. Allerdings sollte ein Widerspruchsrecht bezüglich bestimmter Informationen eingeräumt werden. Davon unberührt bleibt selbstverständlich die ärztliche Schweigepflicht des alten sowie des neuen Betriebsarztes gegenüber dem Arbeitgeber - das heißt: In keinem Fall darf der Arbeitgeber Kenntnis von den Details der betriebsärztlichen Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der Arbeitnehmer erhalten. Die UIMC empfiehlt bei einem Wechsel folgende Schritte:

Der ehemalige Betriebsarzt sollte seine Dokumentation unmittelbar an seinen Nachfolger übergeben. Ebenso verhält es sich mit elektronischen Akten.

Transparenz: Die Betriebsangehörigen sollten rechtzeitig über den anstehenden Wechsel des Betriebsarztes informiert werden. Gleichzeitig ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, im Einzelfall Widerspruch gegen die Weitergabe patientenbezogener Informationen zu erheben, die nicht im Rahmen von Pflichtuntersuchungen entstanden sind. Allerdings muss die zehnjährige Aufbewahrungsfrist beachtet werden. Diese Akten sind besonders geschützt im Betrieb aufzubewahren.

Der ausgeschiedene Betriebsarzt hat keinerlei Rechte, die Unterlagen „mitzunehmen“. Verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für die Verarbeitung der in den Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten ist nicht der einzelne Betriebsarzt, sondern der Betrieb selbst.