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24.01.2017 11:20 Kategorie: Aktuelles DE, Datenschutz, Deutschland, News, Österreich

Infoterminals

Datenschutz bei Infoterminals beachten


In schöner Regelmäßigkeit sieht man im Eingangsbereich von Unternehmen Begrüßungstafeln. Auf dieser werden namentlich die Gäste begrüßt, die – jedermann kann es lesen – einen Termin an diesem Tag haben. Zur besseren Orientierung wird z. T. auch noch der Ort des Meetings angegeben. Infoterminals sind auf dem Vormarsch, um Kunden zu informieren, Geschäftspartner zu begrüßen oder Gäste zu leiten. „Der Sinn und Geist des Kundenservices gerät hier aber möglicherweise in Konflikt mit dem Datenschutzrecht“, merkt UIMC-Geschäftsführer und Datenschutzfachmann Dr. Jörn Voßbein an.

Ein Blick in das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erleichtert die rechtliche Einordnung. Gemäß § 4 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, soweit es das BDSG selbst oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt anordnet, oder der Betroffene eingewilligt hat. Diese von § 4 geforderte Rechtfertigung kommt hierbei nur über § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG in Betracht. Eine Verwendung personenbezogener Daten, was der Name des Gasts zweifelsohne ist, kann demnach zulässig sein, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmens erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Datenverarbeitung überwiegt.

Was versteht man unter berechtigtem Interesse? Im Juristen-Deutsch: Jeder Zweck, dessen Verfolgung vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt wird. Konkret können u. a. auch Aktivitäten gemeint sein, die zur Gewinnung neuer Kunden, Verbesserung des Betriebsklimas und Erhöhung des Firmenimages beitragen. Moderne Begrüßungstafeln bieten den Unternehmen zeitgesteuerte, einfache und flexible Lösungen, um Kunden zu begrüßen, Besucher zu informieren und den Gast ggf. zum richtigen Ort zu leiten. Eine Steigerung des Firmenimages könnte also gut mit ihnen in Verbindung gebracht werden, auch das Betriebsklima leidet sicher nicht unter solchen Infobildschirmen. Ein dritter, aber nicht unwichtiger Aspekt aus Unternehmenssicht, ist ganz ohne Zweifel die Zufriedenheit des Kunden mit der Info-Tafel.

Besteht ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der Veröffentlichung? Dies scheint in diesem Fall nicht der Fall zu sein. Schließlich handelt es sich „lediglich“ um den vollständigen Namen des Betroffenen sowie die Bezeichnung seines Arbeitgebers. Anders sähe es sicherlich aus, wenn die Info-Tafel optische oder akustische Mitteilungen in das Umfeld des Unternehmens abgeben würde oder die personenbezogenen Daten aus dem öffentlichen Raum (Straße, Bürgersteig) für jedermann einsehbar wären. „In einem solchen Fall wären die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen verletzt“, betont UIMC-Datenschutzexperte Dr. Jörn Voßbein und weist auf den Aspekt des Standortes eines solchen Infoterminals hin.

Neben dem Datenschutz bei personenbezogenen Daten sollten erfahrungsgemäß auch weitere Aspekte in die Überlegungen bei der Planung einer Infoterminals einfließen. So führt es erfahrungsgemäß zu „Irritationen“, wenn sich beispielsweise im Rahmen einer Ausschreibung mehrere Lieferanten vorstellen oder aus anderen Gründen auch Wettbewerber zu Besuch sind und somit der Kreis der Besucher transparent wird. Demnach sollte vor der Installation intern „das für und wider“ betrachtet werden. Bei der Abwägung kann in der Regel ein erfahrener Datenschutzbeauftragter eine gute Unterstützung sein.