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13.06.2016 11:25 Kategorie: Aktuelles DE

Safe Harbor: Fehlende Umsetzung des EuGH-Urteils

Bußgelder durch Aufsichtsbehörden verhangen


Ein internationaler Datentransfer bedarf aus datenschutzrechtlicher Sicht einer besonderen Legitimation. § 4b BDSG bestimmt, dass eine Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland zu unterbleiben hat, soweit bei dem Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Auch die USA selbst weisen kein angemessenes Datenschutzniveau auf. Hier entschied jedoch die Europäische Kommission im Jahre 2000, dass eine Unterwerfung des jeweiligen Empfängers unter die sog. Safe-Harbor-Richtlinien ausreiche, um eine Datenübermittlung zu rechtfertigen. Mit Urteil vom 06. Oktober 2015 erklärte der EuGH die diesbezügliche Entscheidung der Kommission nunmehr für ungültig. Daher waren alternative Legitimationsformen erforderlich, wie z. B. die EU-Standardvertragsklauseln. Aufgrund der fehlenden Umsetzung wurden nun die ersten Unternehmen mit Bußgeldern versehen. Sie wollen dies in Ihrem Unternehmen verhindern? Weiterführende Informationen für einen rechtskonformen Datentransfer finden Sie in der UIMCommunication 08/2015. Sofern Sie Fragen zu diesem Thema haben: Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Datenschutzberater auf! Sie wollen künftig zeitnah über solche Themen informiert werden?
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