Meldung des Datenschutzbeauftragten an die Aufsichtsbehörden

Gemäß Artikel 37 Absatz 7 DSGVO gilt: „Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der Aufsichtsbehörde mit.“.

Datenschutz-Aufsichtsbehörden

Die Datenschutz-Aufsicht ist mit wenigen Ausnahmen „Ländersache“. Welche Datenschutzbehörde für das betroffene Unternehmen zuständig ist, richtet sich nach dem Hauptsitz des jeweiligen Unternehmens.
In Konzernen oder Unternehmensverbünden hat jede rechtlich selbständige Gesellschaft – unabhängig vom ebenfalls durch die DSGVO eingeführte „One-Stop-Shop“ – eine „eigene“ Aufsichtsbehörde. So ist beispielsweise die zuständige Aufsichtsbehörde einer rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft in Wuppertal das LDI NRW, auch wenn die Konzernmutter ihren Hauptsitz in Bayern hat. Ein rechtlich unselbstständiges Werk in Thüringen hat seine Aufsichtsbehörde aber in Baden-Württemberg, wenn die Zentrale Unternehmen im Handelsregister in Karlsruhe eingetragen ist.

Im Nachfolgenden finden Sie Verlinkungen zu den Formularen zur Meldung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten der deutschen Aufsichtsbehörden (private Unternehmen; für Behörden oder kirchliche Instititutionen können andere Aufsichtsbehörden zuständig sein; kommen Sie bitte auf uns zu):

Baden-Württemberg

www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de

Bayern

www.lda.bayern.de

Berlin

www.datenschutz-berlin.de

Brandenburg

www.lda.brandenburg.de/ 

Bremen

www.datenschutz.bremen.de

Hamburg

www.datenschutz-hamburg.de

Hessen

datenschutz.hessen.de

Mecklenburg-Vorpommern

www.datenschutz-mv.de

Niedersachsen

www.lfd.niedersachsen.de

Nordrhein-Westfalen

www.ldi.nrw.de

Rheinland-Pfalz

www.datenschutz.rlp.de

Saarland

datenschutz.saarland.de

Sachsen

www.saechsdsb.de

Sachsen-Anhalt

datenschutz.sachsen-anhalt.de

Schleswig-Holstein

datenschutzzentrum.de

Thüringen

www.tlfdi.de

Kirchliche Aufsichtsbehörden

In der katholischen Kirche ist zwischen den Diözesaneinrichtungen und den Orden päpstlichen Rechts zu unterscheiden:

Diözesandatenschutzbeauftragter der (Erz-)Bistümer Hamburg, Hildesheim, Osnabrück und des Bischöflich Münsterschen Offizialats in Vechta i.O.

www.datenschutz-kirche.de

Katholisches Datenschutzzentrum (zuständig für die kirchlichen Einrichtungen in den fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen (ohne das Offizialat Vechta))

www.katholisches-datenschutzzentrum.de

Diözesandatenschutzbeauftragter der ostdeutschen Bistümer

meldungen.katholisches-datenschutzzentrum.de

Katholisches Datenschutzzentrum Frankfurt [zuständig für die kirchlichen Einrichtungen in den Mittel- und Südwestdeutschen Bistümern]

meldungen.katholisches-datenschutzzentrum.de

Datenschutzstelle der Bayrischen Bistümer

meldungen.katholisches-datenschutzzentrum.de

Gemeinsamer Ordensdatenschutzbeauftragter DOK

www.orden.de